Schadenbeispiele
Infostand fällt in sich zusammen
- Durch eine Windböe fällt ein Infostand in sich zusammen und verletzt dabei Besucher. Der Veranstalter hat für die ordnungsgemäße Ausstattung, Sicherung und Gestaltung der Stände zu sorgen. Er kann diese Verantwortung nicht übertragen.
- Verletzt sich die Bedienung - egal ob sie ehrenamtlich oder gegen Bezahlung engagiert wurde - so steht sie unter dem Schutz der gesetzlichen Berufsgenossenschaft - SGB VII § 2!! Die Berufsgenossenschaft und/oder die Krankenversicherung prüfen die Regressmöglichkeiten gegenüber den Verantwortlichen - ohne Einschaltung der verletzten Person.
- Bei einem Schleppertreffen wird eine Sense versehentlich im Gras liegen gelassen. Ein Kind zieht sich Schnittverletzungen zu und muss ärztlich behandelt werden. Die Krankenkasse verlangt Ersatz für die entstandenen Kosten.
- Ein Bauzaun mit Werbeplanen der Sponsoren wird durch einen plötzlich auftretenden Sturm aus der Verankerung gerissen. Der Bauzaun wird gegen zwei parkende Besucher-Pkw geschleudert. Der Veranstalter haftet für die schadenbedingten Reparaturkosten, Nutzungsausfall und Wertminderung.
- Für den Schaden am Stand und der Vereinseinrichtung haftet der Besucher. Wird der Besucher dabei verletzt, kommen gegebenenfalls Regressansprüche von der Krankenversicherung auf den Veranstalter zu. Nach der Devise: Hätte der Unfall verhindert werden können? Sicherheitspersonal - Sperrzonen - Aufsicht??
- Die Eier des verkauften Kuchens waren verdorben. Mehrere Besucher klagten daher im Anschluss über eine Salmonellenvergiftung. Der Veranstalter haftet für die dadurch entstandenen Kosten: z. B. Regreßforderung der Krankenkasse über die Erstattung der Behandlungskosten.