Entscheiderhaftpflicht

Versicherungen für Vereine

Entscheiderhaftpflicht

Über die Vereinshaftpflichtversicherung sind keine Vermögensschäden abgedeckt.

Vorstände und Geschäftsführer von Vereinen haften mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem Verein. Diese Haftung (§§26 und 27 BGB) kommt gerade gegenüber Finanzämtern (Steuerhaftung) und Sozialkassen (Haftung für Sozialversicherungsbeiträge) zum Tragen.  

Der Vorstand ist verpflichtet nachzuweisen, dass er keinen Fehler begangen hat (Beweislastumkehr). Daneben besteht die gesamtschuldnerische Haftung.
Schadenersatz aufgrund eines Mietvertrages
  • Mitglieder verlangen vom Vorstand Schadenersatz, weil er für den Verein einen langfristigen Mietvertrag zu ungünstigen Konditionen abgeschlossen hat.
Anbau verursacht wesentlich höhere Kosten
  • Der Anbau des Vereinshauses überschreitet wesentlich die von der Mitgliederversammlung genehmigten Kosten.
Verspätete Antragstellung
  • Der Antrag auf einen Zuschuss wurde zu spät gestellt. Der Verein erhält den benötigten Zuschuss nicht.
Nicht gezahlte Vereinsbeiträge
  • Nicht gezahlte Vereinbeiträge wurden zu spät oder gar nicht eingefordert. Hierdurch entgehen dem Verein erhebliche Einnahmen.
Schadenersatz wegen überhöhtem Kaufpreis
  • Der Vereinsvorsitzende kauft, ohne vorherige Absprache mit dem Vorstand, für 20.000 EUR einen Oldtimer für den Verein. Im Nachhinein stellt sich heraus, dass der Preis deutlich überhöht war.

Lösung: Entscheiderhaftpflichtversicherung - die Vermögensschadenhaftpflicht für Vereinsvorstände

Der Gesetzgeber hat die Haftung von Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten!


Die Gesetzeslage und Ihre Folgen

Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner Vereinstätigkeit missachtet.

Was ist eine Pflichtverletzung?
Dies kann beispielsweise
  • ein Vertrauensbruch sein
  • eine Nachlässigkeit
  • ein Irrtum
  • eine irreführende Äußerung
  • oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

Geschäftsführer und Vorstände können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund
  • mangelnder Kenntnisse
  • mangelnder Fähigkeiten
  • mangelnder Erfahrungen
  • von Abwesenheit

Geschäftsführer und Vorstände haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe

  • haften schon bei leichter Fahrlässigkeit
  • haften gesamtschuldnerisch
  • müssen vielfach beweisen, dass sie nicht schuldhaft gehandelt haben
  • haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens
  • Die Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen sind nicht abschließend und ersetzen weder eine Beratung noch ein Lesen der Vertragsbestimmungen, sondern dienen lediglich dazu, Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen.
  • Es handelt sich um fiktive Schadenbeispiele, die die Notwendigkeit und Vorteile einer Entscheiderhaftpflichtversicherung verdeutlichen sollen. Schadenbeispiele beinhalten keine rechtsverbindlichen Deckungszusagen im Schadenfall. Jeder Schadenfall wird vom Versicherer individuell geprüft.
  • Sie wünschen Abweichungen oder Sonderlösungen. Bitte sprechen Sie uns an, wir finden eine Lösung.

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