Geschäftsstelle Norbert Warmdt
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Schadenmeldung einfach und schnell
Vorstände und Geschäftsführer von Vereinen haften mit ihrem Privatvermögen gegenüber dem Verein.
Nach § 31 BGB haftet zunächst grundsätzlich der Verein für Schäden, die seine handelnden Personen verursachen.